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Impressum

Firmensitz: 
Sonnenberg GmbH
Stormarnring 13
D-24576 Bad Bramstedt
Germany

Büro & Warenlager:
Sonnenberg GmbH
Lentföhrdener Straße 12-14
D-24576 Weddelbrook
Germany

Telefon: +49 (0)4192 20 10 40
Telefax: +49 (0)4192 2010414

E-Mail: office@sonnenberg-gmbh.com

Geschäftsführer: Diplom Betriebswirtin Sabine Sonnenberg
                              Diplom Ökonom Lutz Sonnenberg

Handelsregister: Amtsgericht Kiel HRB 1983

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 225190550


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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

I.

Allgemeines

1.    Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Geschäfte, einschließlich Angebote der Sonnenberg GmbH mit Kaufleuten, die zum Betrieb des Handelsgewerbes der Kaufleute gehören. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen Geschäfte, insbesondere mündliche Bestellungen, ohne dass nochmals ausdrücklich auf unsere AGBs Bezug genommen werden muss. Nachträgliche Vertragsänderungen und mündliche Nebenabsprachen sowie anders lautende Bedingungen des Käufers haben nur Gültigkeit, wenn diese von der Sonnenberg GmbH schriftlich bestätigt worden sind.

2.    Unsere Vertreter, Handlungsgehilfen oder Beauftragte sind berechtigt, Auftragsangebote der Kunden entgegenzunehmen. Im Übrigen haben sie keine Abschlussvollmacht und sind nicht berechtigt, unsere Gesellschaft rechtswirksam zu verpflichten, es sei denn eine separate schriftliche Abschlussvollmacht wird bei Abschluß des Vertrages vorgelegt.

3.    Ein Kaufvertrag kommt durch Annahme des Auftragsangebotes (Auftragsbestätigung) oder Lieferung der bestellten Ware zustande.

4.    Erfüllungsort für beide Teile und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung - auch für Klagen im Urkunds- und Wechselprozeß - ist Weddelbrook. Es gilt deutsches Recht. Der Auftrag kommt in dem Umfang der Auslieferung zustande. Teillieferungen sind möglich.

II.

Preise

1.    Für alle Kaufgegenstände gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Listenpreise, soweit die Lieferung innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluß erfolgt. Für die Lieferung nach sechs Monaten ab Vertragsabschluß ist der Käufer berechtigt, den Preis um bis zu 5 % des vereinbarten Preises zu erhöhen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 % des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Kündigungsrecht.

2.   
Wenn keine anders lautenden Vereinbarungen getroffen worden sind, der Empfänger keine besondere Verpackung vorschreibt, schließen die Preise von der Sonnenberg GmbH bei Lieferung in Verpackungseinheiten die üblichen Innen- und Außenverpackungen ein. Nebenkosten, wie Lieferung - Porto, werden separat in Rechnung gestellt.

III.

Lieferungen

1.    Bestellte Ware gilt durch Übergabe an den Frachtführer als ausgeliefert. Wenn der Versender die Transportkosten übernimmt, erfolgt der Versand auf Gefahr des Empfängers. Eine Transportversicherung wird nur auf schriftliche Anforderung des Empfängers abgeschlossen. Dieser trägt auch die Kosten einer solchen Versicherung.

2.   
Die Liefertermine sind stets als annähernd zu betrachten. Ist der avisierte Liefertermin um mehr als drei Wochen überschritten, ist der Käufer berechtigt, eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung zu setzen, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf der Frist ablehne. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspäteter Erfüllung sind ausgeschlossen es sei denn, es läge eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Vertragsverletzung der Sonnenberg GmbH vor.

3.   
Bei unverschuldetem Unvermögen sowie bei höherer Gewalt, kann das Rücktrittsrecht von beiden Parteien erst nach drei Monaten nach Überschreitung des ursprünglichen Liefertermins ausgeübt werden.

4.   
Die Sonnenberg GmbH behält sich Konstruktions- und Formänderungen wegen Verbesserungen während der Lieferzeit vor.

5.    Die Lieferung erfolgt ab Lager Weddelbrook.

6.    Teillieferungen sind zulässig. Die gleichzeitige Lieferung einzelner Artikel erfolgt nur bei ausdrücklicher diesbezüglicher schriftlicher Vereinbarung. Branchenübliche, geringfügige Minderlieferungen sind zulässig.


IV.

Liefertermine

1.   Auftragsangebote mit fixem Termin werden nicht angenommen. Lieferungen vor Beginn der Lieferfrist sind zulässig, in diesen Fällen wird die Fälligkeit der Kaufpreisforderung bis zum Beginn der vereinbarten Lieferfrist valutiert. Liefertermin ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Frachtführer.

2.   Bei höherer Gewalt verlängert sich der vereinbarte Liefertermin automatisch um den Zeitraum, während dessen die Lieferunterbrechung erfolgte.     In solchen Fällen wird der Käufer unverzüglich über den Grund der Lieferverzögerung informiert, sofern feststeht, dass die vereinbarten Lieferfristen nicht eingehalten werden können. Bei Lieferverzug kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. Er muss dies jedoch unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen durch Einschreiben ankündigen, bevor er die Rücktrittserklärung abgeben kann.

3.   Bei Lieferverspätung von mehr als 5 Wochen entfällt die Notwendigkeit der Setzung einer Nachfrist für die Rücktrittserklärung.

4.   In den oben genannten Fällen sind Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Käufer Vorsatz der Sonnenberg GmbH betreffend die Nichtausführung der vertraglichen Lieferung oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

5.  Bei Nichteinhaltung der Lieferfristen tritt automatisch eine Nachlieferfrist von 12 Kalendertagen in Kraft. Bei Ablauf auch dieser Frist gilt ein automatischer Rücktritt des Lieferanten vom Vertrag, wobei Schadenersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen sind.Sofern der Kunde vor Ablauf der oben genannten Frist dem Lieferanten schriftlich mitteilt, auf Vertragserfüllung zu bestehen, kann er vom Lieferanten Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, sofern er dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Setzung einer weiteren Frist von vier Wochen ankündigt.

6.  Vor Ablauf der Lieferfristen sind Ansprüche des Kunden gegenüber dem Lieferanten, insbesondere ein Zurückbehaltungsrecht, ausgeschlossen.

V.

Zahlungen

1.  Sofern keine anders lautenden schriftlichen Zahlungsvereinbarungen getroffen wurden, sind Handelsrechnungen der Sonnenberg GmbH spätestens 30 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu Zahlung fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum wird ein Skonto von 2% gewährt, bei Bankeinzugsverfahren von 3%.

2.  
Weitere Abzüge außer den genannten Skonti sind ausgeschlossen. Ferner gilt als vereinbart, dass die Skonti  nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass die Rechnung aus vorausgegangenen Lieferungen der Sonnenberg GmbH vollständig bezahlt sind. Alle Zahlungen werden auf die älteste Forderung verrechnet. Als Zahlungstag gilt das Datum des Zahlungseinganges auf dem Konto der Sonnenberg GmbH, bei Scheckhingabe die Wertstellung auf deren Konto.

3.  
Die Sonnenberg GmbH ist nicht verpflichtet, Schecks, Wechsel- oder Zahlungsanweisungen in Zahlung zu nehmen. Schecks und Wechsel werden ggf. nur zahlungshalber, unter Vorbehalt des richtigen Eingangs, nicht an Erfüllung statt, angenommen.

4.  
Die Sonnenberg GmbH behält sich das Recht vor, die Kaufpreisforderung zum Einzug an Dritte abzutreten, insbesondere an Factoring-Gesellschaften. Sofern auf der entsprechenden Rechnung über die Warenlieferung der entsprechende Hinweis abgedruckt und die Bankverbindungen des Zessionars angegeben sind, kann eine Zahlung mit befreiender Wirkung  nur an diese Gesellschaft erfolgen.

5.
  Bei Überschreitung des Zahlungsziels auch nur einer Rechnung durch den Käufer werden auch sämtliche andere unbezahlten Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. In diesem Fall ist die Sonnenberg GmbH berechtigt, von dem Käufer, sofern er Vollkaufmann ist,  ab Fälligkeit ohne weitere Inverzugsetzung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen.

6.   
Zahlungen  haben wie auf dem Auftragsangebot und/oder auf der Auftragsbestätigung angegeben zu erfolgen. Bestehen keine anderen Vereinbarungen, haben sie durch Überweisung auf eines der auf der Handelsrechnung angegebenen Konten zu erfolgen.

7.    Eine Aufrechnung durch den Käufer mit etwaigen Gegenforderungen ist unzulässig, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt oder seitens der Sonnenberg GmbH schriftlich anerkannt sind.

 

VI.

Eigentumsvorbehalt und Lieferungsunterbrechung

1.  Sämtliche gelieferten Waren bleiben so lange Eigentum der Sonnenberg GmbH, bis seine sämtlichen Forderungen gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsbeziehung, eventuell auch für andere Produktlinien, beglichen sind (Eigentumsvorbehalt).

2.
  Der Kunde kann die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware lediglich im Rahmen seines ordentlichen Einzelhandels-Geschäftsgangs weiterverkaufen. Er ist verpflichtet, den Lieferanten über eventuelle Pfändungen der Waren durch Dritte zu informieren. Die Überlassung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder des hiermit erzielten Erlöses an Dritte (allgemeine Abtretung) ist ebenso unzulässig wie die Verpfändung der Ware im Rahmen eines Pfandrechts des Eigentümers des Gebäudes, in welchem der Kunde seine Verkaufsfläche gemietet hat.

3.  Bei Zahlungsverzug ermächtigt der Kunde den Lieferanten hiermit, unter dessen Eigentumsvorbehalt stehende Ware aus den Verkaufsräumen zu entfernen und gestattet diesem bzw. seinen Bevollmächtigten zu diesem Zweck bereits jetzt den Zutritt zu seinen Verkaufs- bzw. Lagerräumen.


4.  Der Umfang der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist beschränkt auf einen Betrag, der den Saldo der Forderungen des Lieferanten um 20% übersteigt.


5.  Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferungen einzustellen und vom Kaufvertrag zurückzutreten, falls der Kunde sich mit den Zahlungen gemäß den Bestimmungen des § 5 im Rückstand befindet oder falls die Factoring-Gesellschaft die dem Kunden bereits gewährte Kreditlinie verringert oder widerruft, mit der Folge, dass die Warenlieferungen nicht mehr vollständig abgesichert sind. In letzterem Fall hat der Lieferant gemeinsam mit der Mitteilung über den Lieferstop bzw. den Rücktritt vom Vertrag auch die Verringerung oder den Widerruf der zuvor bestehenden Kreditlinie nachzuweisen.

6.   Sollte der Käufer für Ware, über welche ein Kaufvertrag zustande gekommen ist, ohne Rechtsgrund die Annahme verweigern, ist die Sonnenberg GmbH berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Frist vom Kaufvertrag zurückzutreten und als pauschalen Schadensersatz einen Betrag in Höhe von 30 % des Nettowertes der bereitgestellten und nicht abgenommenen Ware dem Käufer gegenüber geltend zu machen.

VII.

Autorisierte Verkaufsstellen

1.  Der Käufer ist verpflichtet, die von der Sonnenberg GmbH gelieferten Waren nur in den Räumlichkeiten und unter der Anschrift, welche auf dem Auftragsangebot angegeben ist, zu veräußern. Die Weitergabe von Waren an Wiederverkäufer durch Verkauf, Abtretung oder Tausch ist untersagt. Der Käufer haftet  dem Verkäufer für jeden Schaden, der diesem daraus entstehen kann, dass an ersteren gelieferte Waren von Dritten ohne Genehmigung des Verkäufers weiterverkauft werden; insbesondere haftet er für Schäden aufgrund der Verletzung von Exklusivitätsrechten, welche der Verkäufer eventuell Dritten gewährt hat.

2.  Eventuelle Alleinverkaufsrechte, welche in rechtsgültiger Form dem Käufer eingeräumt worden sind, gelten immer nur für die Saison, auf welche sich die jeweilige Warenlieferung bezieht.

3.   
Ein Direktverkauf der von der Sonnenberg GmbH  vertriebenen Produkte des Käufers über das Internet ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung des Verkäufers zulässig. Bei Verstößen gilt hiermit eine Vertragsstrafe von 5.000,00 EUR pro Einzelfall als vereinbart.

4. 
Der Käufer hat versichert, dass er Einzelhändler ist. Jeder von der Sonnenberg GmbH belieferte Käufer ist verpflichtet, Produkte der Sonnenberg GmbH nur an Endverbraucher abzugeben, das Grossieren ist untersagt. Jeder Käufer ist verpflichtet, die Produkte der Sonnenberg GmbH ausschließlich in seiner Verkaufsstelle auszustellen oder zu verkaufen. Der ausschließliche Vertrieb über das Internet ist den Käufern untersagt.

5.   
Bietet der Käufer als Facheinzelhändler Produkte der Sonnenberg GmbH neben seiner Verkaufsstelle auch im Internet an, so hat sein Internetauftritt  folgenden Anforderungen zu genügen: Die Präsentation von Sonnenberg GmbH Produkten im Internet muss mit der Präsentation eines stationären Fachgeschäftes vergleichbar sein. Dies bedeutet insbesondere, dass eine repräsentative Auswahl des gesamten Sortimentes anzubieten ist, dass Erklärungen des Sortimentes der Sonnenberg GmbH Produkte und die Beratung der eines Fachgeschäftes zu entsprechen haben. Die Web-Seite muss höchsten technischen Anforderungen genügen und die Produkte der Sonnenberg GmbH sind von denjenigen anderer Markenhersteller deutlich getrennt anzubieten.Zudem hat die Darstellung der Produkte der Sonnenberg GmbH jeweils derjenigen des aktuellen Produktkataloges zu entsprechen. Insbesondere müssen sämtliche im aktuellen Produktkatalog enthaltenen Informationen auch auf der Web-Seite des Käufers für den Endverbraucher als Kunden deutlich wahrnehmbar enthalten sein. Ein Verkauf von Produkten der Sonnenberg GmbH über Auktionsplattformen im Internet, insbesondere über ebay sowie über andere Internethandelshäuser ist untersagt. Produktnummern, Warenzeichen, Ausstattung, Typenbezeichnungen usw. dürfen nicht geändert oder beseitigt werden. Solchermaßen geänderte Produkte dürfen nicht verkauft oder von Dritten gekauft werden.

VIII.

Sanktionen, Kündigung, Unwirksamkeit

Verletzt der Käufer einzelne der oben stehenden Anerkennungskriterien, behält sich die Sonnenberg GmbH vor, die Vereinbarung auch ohne vorherige Abmahnung zu kündigen und die Belieferung einzustellen. Die Sonnenberg GmbH kann die Belieferung des Käufers zukünftig ausschließen. Im Falle einer Verletzung dieser Vertragsbedingungen, insbesondere auch der Nr. VII, verpflichtet sich der Käufer, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5.000,-- Euro zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt. Diese Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit und ist ordentlich mit einer Frist von einem Monat im ersten Vertragsjahr, von zwei Monaten im zweiten Vertragsjahr und von drei Monaten im dritten bis fünften Vertragsjahr und mit sechs monatiger Frist ab dem 6. Vertragsjahr kündbar.

IX.

Gewährleistungs- und Mängelrügen

1.    Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, unter Angabe des festgestellten Mangels die Sonnenberg GmbH unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche ab Eingang der Ware am Bestimmungsort Anzeige zu machen. Unterlässt der Käufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein solcher Mangel, so muss dieser unverzüglich nach seiner Entdeckung angezeigt werden.

2.   
Die Gewährleistung geht nach Wahl der Sonnenberg GmbH auf Austausch der fehlerhaften Ware oder auf Ersatz des Minderwertes. Der Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens ist ausgeschlossen. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Käufer Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Natürlicher Verschleiß sowie Beschädigungen, die auf unsachgemäße oder ungeeignete Behandlung oder Verwendung zurückzuführen sind, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.

X.

Wirksamkeitsbestimmung

Die etwaige Unwirksamkeit der einen oder anderen vorstehenden Bestimmung berührt die Gültigkeit der Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht.

XI.

Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass geschäftsbezogene Daten unserer Kunden gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert und verarbeitet werden.